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Der Begriff „hautfreundlich“ darf in der Werbung für ein Biozidprodukt nicht verwendet werden.

EuGH, Urteil vom 20. Juni 2024 Rechtssache C-296/23

Datum 11.07.2024

Der Europäische Gerichtshof hat in einem aktuellen Urteil vom 20.06.2024 entschieden, wie der unbestimmte Rechtsbegriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidverordnung) zu verstehen ist. Diese dürfen neben den in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Hinweisen „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ in der Werbung für ein Biozidprodukt ebenfalls nicht enthalten sein.

Das Urteil kommt zu dem Schluss:

„Der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozidverordnung umfasst jeden Hinweis in der Werbung für Biozidprodukte, der – wie die in der Bestimmung genannten Angaben - diese Produkte in einer Art und Weise darstellt, die irreführend ist, indem er diese Risiken verharmlost oder sogar negiert, ohne jedoch zwingend allgemeinen Charakter zu haben.“

Der Entscheidung liegt ein Wettbewerbsrechtsstreit der deutschen Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen eine deutsche Drogeriemarktkette zugrunde, die ein Desinfektionsmittel zum Verkauf anbot. Das auf dem Produkt angebrachte Etikett enthielt unter anderem folgende Angaben:

  • Ökologisches Universal Breitband Desinfektionsmittel
  • Bio
  • Hautfreundlich

Die Unzulässigkeit der Begriffe „bio“ und „ökologisch“ war zwischen den beiden ersten Instanzgerichten unstrittig. Wegen der unterschiedlichen Auffassungen zum Begriff „hautfreundlich“ legte der Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Entscheidung vor, wie der Begriff „ähnliche Hinweise“ im Sinne des Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 der Biozidverordnung auszulegen sei.

Dieser stellte klar, dass es nicht erlaubt sei, Werbeaussagen für Biozidprodukte zu verwenden, die sich auf das Fehlen von Risiken oder ein geringes Risiko oder auf bestimmte positive Wirkungen dieser Produkte beziehen, um diese Risiken zu verharmlosen oder sie sogar zu negieren.

In Bezug auf die Angabe „hautfreundlich“ genüge es, dass eine solche Angabe, die auf den ersten Blick eine positive Konnotation habe und die Erwähnung jeglicher Risiken vermeidet, geeignet sei, die schädlichen Nebenwirkungen dieses Produkts zu relativieren oder anzudeuten, dass dieses Produkt für die Haut sogar von Nutzen sein könnte. Eine solche Angabe sei irreführend, so dass das Verbot ihrer Verwendung in der Werbung für dieses Produkt gerechtfertigt sei.

Das EuGH Urteil finden Sie hier.