Biozidzulassung mit in-situ hergestelltem Stickstoff
Zulassung eines Biozidprodukts gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mit in-situ hergestelltem Stickstoff aus der Umgebungsluft zum Schutz des kulturellen Erbes
Die Bundesstelle für Chemikalien hat als zuständige Behörde gemäß §12b Absatz 2 Punkt 2 ChemG die Zulassung eines Biozidprodukts mit in-situ hergestelltem Stickstoff aus der Umgebungsluft zum Schutz des kulturellen Erbes gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 am 01.08.2024 erteilt, siehe hier.
Die Verwendung von in situ aus der Umgebungsluft hergestelltem Stickstoff vor Ort in dauerhaften und versiegelten oder vorübergehenden und versiegelten Behandlungszelten oder -kammern wird zur Bekämpfung von Schadorganismen in allen Bereichen des öffentlich institutionellen, privaten und kommerziellen Schutzes materiellen Kulturerbes[i] benötigt.
[i] Gemäß DIN EN 15898:2019 „Erhaltung des kulturellen Erbes - Allgemeine Begriffe“, Kapitel 3.1