Allgemeinverfügung für die wesentlichen Verwendungszwecke von Kupfer in der PT11
Die BAuA hat am 11.10.2024 eine neue Allgemeinverfügung für die wesentlichen Verwendungszwecke von Kupfer in der PT11 bekanntgegeben.
Das Inverkehrbringen und Verwenden von kupferhaltigen Biozidprodukten in der Produktart 11 für wesentliche Verwendungszwecke wird durch eine neue Allgemeinverfügung grundsätzlich zugelassen, bis der Wirkstoff genehmigt wird. Demnach sind keine gesonderten Zulassungen für einzelne Produkte oder Anwendungen mehr notwendig. Weitere Informationen sowie die Allgemeinverfügung finden Sie auf der entsprechenden Internetseite der BAuA.