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Allgemeinverfügung für die wesentlichen Verwendungszwecke von Kupfer in der PT11

Allgemeinverfügung für die wesentlichen Verwendungszwecke von Kupfer in der PT11

Datum 15.10.2024

Das Inverkehrbringen und Verwenden von kupferhaltigen Biozidprodukten in der Produktart 11 für wesentliche Verwendungszwecke wird durch eine neue Allgemeinverfügung grundsätzlich zugelassen, bis der Wirkstoff genehmigt wird. Demnach sind keine gesonderten Zulassungen für einzelne Produkte oder Anwendungen mehr notwendig. Weitere Informationen sowie die Allgemeinverfügung finden Sie auf der entsprechenden Internetseite der BAuA.