17. ATP zur CLP-Verordnung veröffentlicht
Die Verordnung ist am 16. Juni 2021 in Kraft getreten und gilt ab dem 17. Dezember 2022.
Die Europäische Kommission hat am 11.03.2021 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/849 Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert. Es handelt sich um die 17. Anpassung.
Mit der neuen Verordnung wurde in der Tabelle 3 des Anhang VI Teil 3 der CLP-Verordnung eine zusätzliche Spalte aufgenommen, die Schätzwerte für die akute Toxizität (Acute Toxicity Estimates, ATE) enthält. ATE helfen bei der Einstufung von Gemischen als akut toxisch für die menschliche Gesundheit, wenn diese Gemische als akut toxisch eingestufte Stoffe enthalten.
Die Verordnung ist am 16. Juni 2021 in Kraft getreten. Für die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonischen Einstufungen wurde ein Übergangszeitraum eingeräumt, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Die Verordnung gilt daher ab dem 17. Dezember 2022.
Der Helpdesk hat eine Gesamtübersicht der Änderungsverordnungen zum Anhang VI der CLP-Verordnung (PDF, 219 KB) (nicht barrierefrei) zusammengestellt.