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22. ATP zur CLP-Verordnung veröffentlicht

Die Verordnung wird am 20. Oktober 2024 in Kraft treten und muss spätestens ab dem 1. Mai 2026 angewendet werden.

Datum 09.10.2024

Die Europäische Kommission hat am 30.09.2024 mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2564 den Anhang VI im Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt (ATP) geändert. Es handelt sich um die 22. Anpassung.

Insgesamt betrifft die Verordnung 50 Einträge, wobei 27 Einträge neu hinzugefügt, 16 Einträge geändert und 7 Einträge gestrichen wurden. Geändert wurden z.B. die Einträge von Formaldehyd…%, Ameisensäure…%, Glyphosat, n-Hexan. Neu aufgenommen in den Anhang VI wurden Stoffe wie Silber, Kupfer ([spezifische Oberfläche > 0,67 mm2/mg], 1H-Benzotriazol oder Hexylsalicylat. Streichungen betreffen eine Reihe von Natriumsalzen der Perborsäure sowie Kupfergranulat, die durch spezifischere Einträge ersetzt wurden.

Die Verordnung wird am 20. Oktober 2024 in Kraft getreten. Für die Einhaltung der aktualisierten harmonischen Einstufungen wurde ein Übergangszeitraum eingeräumt, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder geänderte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/197 gilt daher ab dem 1. Mai 2026.