Meldung nach Artikel 45 CLP: Übergangsfrist endet!
Ab 1. Januar 2025 müssen alle gefährlichen Gemische, die unter Artikel 45 fallen, nach Anhang VIII der CLP-Verordnung gemeldet worden sein.
Nach Artikel 45 der CLP-Verordnung sind Importeure und nachgeschaltete Anwender, die gefährliche Gemische in Verkehr bringen, seit dem 1. Januar 2021 verpflichtet, den zuständigen nationalen Stellen über bestimmte gefährliche Gemische Informationen zur Verfügung zu stellen. Die benannten Stellen leiten diese Informationen an die Giftinformationszentren weiter, damit diese im Notfall Empfehlungen geben können. Für bestimmte Gemische, die bereits vor dem 1. Januar 2021 gemeldet wurden und für die sich die Zusammensetzung nicht geändert hat, gilt noch eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2024.
Mit Ablauf dieser Frist müssen nun ab dem 1. Januar 2025 alle Meldungen, die unter Artikel 45 der CLP-Verordnung fallen, den neuen Anforderungen nach Anhang VIII der CLP-Verordnung entsprechen. Das bedeutet, dass Informationen für die gesundheitliche Notversorgung im harmonisierten Format (PCN - Poison Centre Notification) an die benannten Stellen der Mitgliedstaaten übermittelt und zusätzlich ein eindeutiger Rezepturidentifikator (Unique Formula Identifier, UFI) auf dem Kennzeichnungsetikett angebracht werden müssen.
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