Navigation und Service

Neue Bestimmungen für die Registrierung von Phase-in-Stoffen

Durchführungsverordnung vom 10.10.2019 regelt Berechnung der Mengen von Phase-in-Stoffe und gemeinsame Nutzung von Daten

Datum 11.10.2019

Die Übergangsregelung für die Registrierung von Phase-in-Stoffen unter REACH endete am 31. Mai 2018. Die Kommission hat in der am 10.10.2019 veröffentlichten Durchführungsverordnung klargestellt, dass bestimmte Regelungen für Phase-in-Stoffe noch bis zum 31. Dezember 2019 gelten. Nach diesem Stichtag müssen Unternehmen für jeden ihrer Stoffe ihre produzierte oder importierte Menge pro Kalenderjahr berechnen. Damit Registranten ihre Verpflichtungen zum Datenaustausch und zur Aktualisierung ihres Registrierungsdossiers, fortsetzen können, empfiehlt die Durchführungsverordnung, dass Registranten und auch Neuregistranten ähnliche informelle Kommunikationsplattformen nutzen sollten wie bei der Registrierung von Phase-in-Stoffen.

Ab dem Stichtag müssen Unternehmen, die die Registrierung eines Stoffes planen, eine Anfrage an die ECHA richten, um Informationen über andere Registranten zu erhalten, um dann Verhandlungen über den Datenaustausch aufzunehmen. Die Vorregistrierungen sind nicht mehr gültig.

Wenn im Rahmen eines Stoffinformationsaustauschforums (SIEF) Verhandlungen über den Datenaustausch aufgenommen wurden, können gemäß Artikel 30 Absatz 3 der REACH-Verordnung bis zum Stichtag entsprechende Streitigkeiten über den Datenaustausch eingereicht werden. Nach diesem Datum werden alle Streitigkeiten über den Datenaustausch gemäß Artikel 27 der REACH-Verordnung behandelt.

Bestimmte Phase-in-Stoffe werden weiterhin von weniger strengen Informationsanforderungen profitieren, wenn sie im niedrigsten Mengenband zwischen 1 und 10 Tonnen pro Jahr registriert werden und sie die im Anhang III der REACH-Verordnung aufgeführten Kriterien nicht erfüllen.

Links