Din-A4 Faktenblatt: Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU - Einstufung und Kennzeichnung
Die Einstufung und Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)
Einen Stoff oder ein Gemisch einzustufen bedeutet, Informationen über gefährliche Eigenschaften ermitteln und bewerten, ob diese Gefahreneigenschaften den Kriterien für die Einstufung in eine oder mehrere Gefahrenklassen oder Differenzierungen des Anhang I Teile 2 bis 5 entsprechen. Sind die Kriterien zutreffend, wird der Stoff oder das Gemisch in die betreffende/-n Gefahrenklasse/-n oder Differenzierungen eingestuft und eine oder mehrere Gefahrenkategorien für jede relevante Gefahrenklasse oder Differenzierung sowie ein oder mehrere Gefahrenhinweise (H-Hinweise), die den zugeordneten Gefahrenkategorien entsprechen, zugeordnet. Die Kennzeichnung basiert auf der Einstufung und dient dazu, die ermittelten Gefahren auf der Verpackung mitzuteilen. Sie enthält neben den hier angegebenen Elementen noch Sicherheitshinweise (P-Hinweise) und ergänzende Informationen nach Art. 25 der CLP-Verordnung.
Hinweis: Die vorliegende Information enthält alle Neuerungen bis zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/1435 vom 2. Mai 2023 (20. ATP). Nicht aufgeführt sind die vier neuen Gefahrenklassen der EU (keine Entsprechung im UN GHS) "Endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit", "Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt", "Persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften oder sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (PBT/vPvB)" sowie "Persistente, mobile und toxische Eigenschaften oder sehr persistente, sehr mobile Eigenschaften (PMT/vPvM)", die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/707 in die CLP-Verordnung aufgenommen wurden.
Bibliografische Angaben
Din-A4 Faktenblatt: Das Global Harmonisierte System (GHS) in der EU - Einstufung und Kennzeichnung. Die Einstufung und Kennzeichnung nach Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO)
Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2023. Seiten 4, PDF-Datei, DOI: 10.21934/baua:fakten20190721